Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Onlineshop
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 kommen neue Anforderungen auf Online-Händler in Deutschland zu. Ziel des Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen – etwa Seh-, Hör- oder kognitiven Einschränkungen – barrierefrei zugänglich sind. Das betrifft auch große Teile des E-Commerce – von klassischen Online-Shops bis hin zu Marktplätzen und digitalen Service-Angeboten.
Wer ist betroffen?
Das BFSG richtet sich grundsätzlich an Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endkunden (B2C) anbieten. Dazu zählen unter anderem Online-Shops.Rein geschäftliche Angebote (B2B) – also solche, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten – fallen nicht unter das BFSG, solange sie nicht öffentlich zugänglich oder für Verbraucher bestimmt sind.
Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen an Dienstleistungen befreit, wenn sie weniger als zehn Beschäftigte haben und der Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro liegt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Produkte, sofern sie unter die im Gesetz genannten Kategorien fallen.